Die Definitionen zeigen Formulierungsvorschläge, die ein Lernen für die Klausur- und Prüfungsvorbereitung erleichtern sollen. Selbstverständlich sind auch andere Formulierungen zulässig, vertretbar und richtig – wichtig ist, dass die Kerninhalte des zu definierenden Rechtsbegriffs transportiert werden!

Definitionen zur Rechtsgeschäftslehre

Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, in eigener Person Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, d.h. ein Rechtssubjekt sein zu können. Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen, d.h. Menschen.

Deren Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 mit der Vollendung der Geburt. Nur zu diesem Zeitpunkt muss der Mensch gelebt haben, ohne dass es – wie in anderen Rechtsordnungen – auf eine bestimmte Mindestdauer oder die Überlebensfähigkeit ankommt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Letzteres ergibt sich aus § 1922 Abs. 1, der anordnet, dass in diesem Augenblick das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf seine Erben übergeht. Ohne dass dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist in Deutschland dabei der Hirntod (und nicht der Herztod) maßgebend.

In manchen Bereichen räumt das Gesetz allerdings auch dem gezeugten, aber noch nicht geborenen Menschen (nasciturus) bereits eine rechtliche Position ein. Rechtsfähig sind auch juristische Personen, wenn sie gesetzlich anerkannt sind.

z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit JuS 2010, 11.

Definitionen zur Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer natürlichen Person, in eigener Person Willenserklärungen abgeben und damit Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Juristische Personen können als solche nie geschäftsfähig sein, sondern handeln notwendig durch ihre gesetzlichen Vertreter.

z.B. Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit JuS 2010, 11.

Definitionen zur Anfechtung

Stets setzt ein Irrtum voraus, dass der Erklärende eine positive Fehlvorstellung hat, so dass Erklärtes und Gewolltes voneinander abweichen. Daher scheidet eine Anfechtung generell aus, wenn es an einer Vorstellung über die erklärte Tatsache fehlt.

z.B. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 119 Rn. 45.

Definitionen zum Stellvertretungsrecht

Die Abgrenzung zwischen Stellvertreter und Boten erfolgt nach dem äußeren Auftreten, wie es für Dritte erkennbar ist. Entscheidend ist dafür, ob aus Sicht des Dritten ein eigener Entscheidungsspielraum des Vertreters besteht. In diesem Fall liegt Stellvertretung und nicht Botenschaft vor.

oder: Soweit der Vertreter eine eigene Entscheidung hinsichtlich des Erklärungsinhalts treffen kann, die über die bloße Art und Weise oder Stilistik der Erklärung hinausgeht, liegt eine eigene Willenserklärung vor.

z.B. Mock, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht JuS 2008, 309.

Definitionen zum Schuldrecht AT

Als Exkulpation i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB bezeichnet man die Möglichkeit des Schuldners, durch Darlegung und Beweisführung das vermutete Verschulden zu widerlegen, welches gemäß der Beweisführungsregeln nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei Vorliegen der Pflichtverletzung im Schuldverhältnis vermutet wird.

z.B. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 280 Rn. 26.

Definitionen zum Schuldrecht BT

Der Sachmangel ist Oberbegriff für die Fehlerhaftigkeit, sowohl im objektiven wie im subjektiven Sinne, einer Kaufsache oder eines Werkes. Die Sache ist im Kaufrecht frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

z.B. § 434 Abs. 1 BGB.

Definitionen zum Sachenrecht

Das Absolutheitsprinzip kennzeichnet die umfassende Wirkung der dinglichen Rechte gegen jedermann; jeder ist verpflichtet, dingliche Rechte anderer zu beachten.

z.B. Einleitung zum Sachenrecht (Einl. SachenR), Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 10.

Definitionen zum Deliktsrecht

Übergeordnete Voraussetzung ist die in §§ 827ff. BGB geregelte Deliktsfähigkeit des Schädigers. Minderjährige sind gem. § 828 Abs. 1 BGB ab Vollendung des 7. Lebensjahrs deliktsfähig. Wegen der Komplexität insbesondere des Straßenverkehrs ist die Deliktsfähigkeit für Schäden, die ein Minderjähriger bei einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz (bzw. einer Schienen- oder Schwebebahn), durch § 828 Abs. 2 BGB auf das Alter von zehn Jahren angehoben. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 827 S. 1 auch, wenn der
Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung verursacht wurde. Ist dieser Zustand (etwa durch Alkoholrausch o. ä.) vorübergehender Natur, so haftet der Verursacher nach § 827 S. 2 BGB wegen Fahrlässigkeit, sofern er nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist (was wiederum er zu beweisen hat). Eine Ausnahme macht § 829 BGB, der in allen Fällen fehlender Deliktsfähigkeitshaftung die Möglichkeit einer Billigkeitshaftung eröffnet, die vor allem dann eingreifen kann, wenn die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem das verlangen.

z.B. Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Deliktsrecht – Haftung aus § 823 I BGB JuS 2019, 852 (852f.).

Definitionen zum Bereicherungsrecht

Bereicherungsgegenstand und damit „etwas“ kann jede Verbesserung der Vermögenssituation sein; Vermögen ist dabei großzügig zu begreifen und nicht nur als Vermögenswert zu verstehen.
Der Anspruchsteller muss dem Anspruchsgegner einen Vorteil verschafft haben, dieser ist das erlangte Etwas. Als Vorteil i.S.d. des generellen Leistungsbegriffs kommt jeder denkbare Schuldinhalt in Betracht, sogar bloße Vorstufen hiervon, Teile und Dokumentationen von Schuldinhalten, die für sich alleine gewisse vorteilhafte Rechtspositionen erzeugen bzw. unter ungünstigen Umständen erzeugen können.

z.B. BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, § 812 Rn. 39; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, § 812 Rn. 8.